Jahr der Fertigstellung: ________________________________________________________
2. Leistungsumfang
Die vertragliche Wartungsleistung umfasst die Prüfung des Objekts auf ihren funktionellen und sicherheitstechnischen Zustand durch einen Facharbeiter. Die Prüfung besteht in einer Sichtprüfung und ggf. einer Funktionsprüfung der eingebauten Teile gem. beiliegender Wartungs-Checkliste (vgl. Anlage).
Kleinere Wartungsarbeiten (z. B. Entfernen von Laub, Moos oder anderer Ablagerungen, Säubern von Dachflächen) werden sofort miterledigt, sofern die für die Wartung eingeplante Gesamtarbeitszeit von maximal 60 Minuten dabei nicht überschritten wird.
Innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter Prüfung erhält der Auftraggeber in Wartungsprotokoll. Dieses enthält:
- einen aktuellen Zustandsbericht
- eine Auflistung der vom Auftragnehmer für notwendig erachteten Instandsetzungsarbeiten (welche in der Wartungspauschale nicht enthalten sind)
- gegebenenfalls einen entsprechenden Kostenvoranschlag
Werden die für notwendig erachteten Instandsetzungsarbeiten sofort oder nach entsprechender Vereinbarung baldmöglichst ausgeführt, so gilt hierfür folgender Stundenverrechnungssatz: https://www.hummel-blockhaus.de/de/verrechnungssaetze/
Die Wartung wird einmal jährlich durchgeführt und zwar nach Möglichkeit in den Monaten November/Dezember. Witterungsbedingte Verzögerungen können nicht ausgeschlossen werden.
Der Termin zur Wartung wird telefonisch angekündigt.
3. Nichtdurchführung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten
Lehnt der Auftraggeber die It. Ziff. 2 für notwendig erachteten Instandsetzungsarbeiten ab, so kann er sich gegenüber seinem Auftragnehmer nicht darauf berufen, fehlerhaft beraten worden zu sein und trägt die alleinige Verantwortung für eventuell entstehende Schäden.
4. Preise
Für die Wartung mit einmaliger Prüfung pro Jahr wird eine Pauschale vereinbart in Höhe von
3-Jahresvertrag: 1134,00 Euro inkl. 19% MwSt.
Die Wartungspauschale enthält eine Arbeitszeit bei Dach und Bauteilen von bis zu 60 Minuten, die Anfahrtskosten, sowie die Vergütung für etwaige Entsorgungskosten.
Bei Vertragsabschluss ist die Zahlung des gesamten Betrags fällig.
5. Laufzeit
Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und endet nach
nach 36 Monaten
also am, _____ ._____ .______
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf jeweils um in weiteres Kalenderjahr, wen er nicht von einer der Parteien wenigstens 30 Tage vorher in schriftlicher Form gekündigt wird.
Aus wichtigem Grund kann der Vertrag von jeder der Parteien fristlos gekündigt werden, wen eine der Parteien mit den von ihr zugesagten und ihr möglichen Leistungen länger als 2 Monate in Verzug gerät.
6. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür zu sorgen, das zum vereinbarten Prüftermin alle vom Wartungsumfang umfassten Objekte während der üblichen Arbeitszeiten (07:00 bis 17:00 Uhr) zugänglich sind. Sollte dies zum Wartungstermin nicht der Fall sein, so entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Wartungspauschale ist trotzdem zu bezahlen.
Dem Auftraggeber bekannte Unregelmäßigkeiten, Schäden o. ä. am Objekt, sind dem Auftragnehmer vorab bekannt zu geben, damit für Werkzeug, Ersatzteile o. ä. vorab gesorgt werden kann.
7. Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die sich aus einer mangelhaften Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Wartungsvertrag ergeben, entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird dabei ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm beauftragten Mitarbeiter die erforderliche Sach- und Fachkunde besitzen.
Eine Haftung für Schadensfolgen aus verdeckten Mängeln wird ausgeschlossen, sofern diese bei der Wartung bei Wahrung der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht erkannt werden konnten.
Bei etwaigen Folgeschäden, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Wartung stehen, besteht für den Auftragnehmer nur dann eine Schadensersatzpflicht, wen sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig gewesen sein sollte.
Bei Eingriffen Unbefugter oder Dritter wird der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht und einer etwaigen Haftung befreit.
8. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Beide Parteien können eine Änderung der Wartungspauschale verlangen, wenn sich der Lebenshaltungskostenindex für einen Vierpersonenhaushalt (Stand 1914) nach Vertragsabschluss um mehr als 10 Punkte verändern sollte.
9. Rechtsnachfolge
Im Falle der Rechtsnachfolge bei den Vertragsparteien gilt der Wartungsvertrag unverändert fort.
10. Salvatorische Klausel
Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlich unwirksam werdenden einzelnen Punkten seiner Vertragsbestimmungen für beide Seiten verbindlich.